Eine Bundeswehr-Kommandeurin sucht in ihrem privaten Datingprofil offensiv nach Sex: „All genders welcome.“ Dafür wird sie abgemahnt. Jetzt wies auch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ab.
Die Bundeswehr wertete die Beschreibungen im Tinder-Profil als Verstoß gegen die soldatische Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes diszipliniert zu verhalten und dem Ansehen der Bundeswehr nicht zu schaden.
Von red/KNA
Die Verfassungsbeschwerde einer hochrangigen Bundeswehrsoldatin gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen ihres Online-Dating-Profils ist als unzulässig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde am Mittwoch nicht zur Entscheidung an. Die Soldatin habe sie nicht umfassend genug begründet, entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Anlass der rechtlichen Auseinandersetzung war ein von anonymer Seite an die Bundeswehr geschickter Screenshot des Tinder-Profils der Berufssoldatin. Sie trug als Oberleutnant und Bataillons-Kommandeurin Verantwortung für mehr als 1.000 Personen.
Das Profil enthielt den Text: „A. (...) Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Die Bundeswehr wertete diese Beschreibungen als Verstoß gegen die soldatische Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes diszipliniert zu verhalten und dem Ansehen der Bundeswehr nicht zu schaden.
Verweis bereits aus Personalakte entfernt
Beschwerden der Kommandeurin gegen den Verweis scheiterten vor Bundeswehrdienstgerichten sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Als sie Verfassungsbeschwerde einreichte, war der Verweis - so wie es die Wehrbeschwerdeordnung nach drei Jahren vorsieht - allerdings bereits wieder aus der Personalakte entfernt worden. Das Verfassungsgericht entschied nun, die Soldatin habe nicht deutlich gemacht, inwiefern sie auch nach Streichung des Verweises weiterhin in ihren Grundrechten verletzt sei.
Zugleich verwiesen die Verfassungsrichterinnen und -richter auf die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das private Tinder-Profil nicht dem Ansehen der Bundeswehr geschadet habe, weil kein ausreichender „funktioneller Zusammenhang“ zwischen Bundeswehr und der privaten Suche nach Sexualpartnern bestanden habe.
Der Verweis sei aber dennoch rechtens, weil der Tinder-Eintrag den „falschen Eindruck sexueller Disziplinlosigkeit“ wecken könnte, zitierte das Verfassungsgericht aus der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Gerade weil eine Kommandeurin innerhalb der Bundeswehr auch sexistischen Äußerungen und sexuellen Belästigungen entgegentreten muss, müsse sie bei Äußerungen im Internet mit sexuellem Bezug auf „die für ihre dienstliche Stellung erforderliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit“ Rücksicht nehmen.