Abgaben für die Kirchen

Was ist das Kirchgeld und wann wird es fällig?

Haben Paare unterschiedliche Konfessionen und geben gemeinsam eine Steuererklärung ab, kann es passieren, dass das Finanzamt eine besondere Abgabe verlangt: das sogenannte Kirchgeld. Was 2025 gilt.

Was ist das Kirchgeld und wann wird es fällig?

„Sobald der Gülden im Becken klingt im huy die Seel im Himmel springt“: Des Ablasspredigers Johann Tetzel (1460-1519) Parole gilt auch heute noch. Tetzels Ablasspredigten stellten den Anlass für Martin Luthers gegen den Ablass gerichtete 95 Thesen vom 31. Oktober 1517 dar.

Von Markus Brauer/dpa

Sie katholisch, Ihr Mann ungetauft: Dann wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter Umständen das sogenannte Kirchgeld fällig. Diese Abgabe wird in bestimmten Fällen erhoben, wenn Paare mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit gemeinsam eine Steuererklärung einreichen.

Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Ab 2025 wurden die Bedingungen für die Erhebung des Kirchgelds mancherorts verändert – zugunsten von Steuerzahlern.

Höhe des Kirchgelds variiert

Erhoben werden kann das Kirchgeld, wenn das Kirchenmitglied weniger als 35 Prozent des Gesamteinkommens verdient. Die konkrete Schwelle ist aber nicht gesetzlich festgelegt. Auch die Höhe des Kirchgelds variiert je nach Gesamteinkommen von Bundesland zu Bundesland und von Religion zu Religion.

Mit der Zusatzabgabe wollen die Kirchen sicherstellen, dass auch Mitglieder mit wenig eigenem Einkommen, aber mit einem gut verdienenden, konfessionslosen Partner, einen Beitrag leisten.

Darum wird das Kirchgeld im Rahmen der zusammen veranlagten Einkommensteuererklärung auch nur vom kirchenangehörigen Partner verlangt, obwohl das Einkommen des konfessionslosen Partners die Grundlage bildet. Für die Berechnung wird laut Bund der Steuerzahler rund ein Drittel des gemeinsamen Einkommens als Anteil für das Mitglied angesetzt.

Berechnungsstufen werden angehoben

In einigen Bundesländern wurden zum Jahreswechsel allerdings die Stufen zur Berechnung des Kirchgelds angehoben. Dazu gehören Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Damit wird das Kirchgeld dort erst bei deutlichen höheren Einkünften fällig.

„Mit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage fällt nun erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro das besondere Kirchgeld an“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Zuvor lag die Schwelle bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Bei Einzelveranlagung ist Kirchgeld kein Thema

Ist das Einkommen des kirchenangehörigen Ehepartners so hoch, dass die reguläre Kirchensteuer höher ausfällt als das besondere Kirchgeld, wird stattdessen die reguläre Kirchensteuer erhoben.

„Das besondere Kirchgeld wird nicht bei der Einzelveranlagung erhoben“, erklärt Karbe-Geßler. Reichen Paare getrennte Steuererklärungen ein ist diese Abgabe kein Thema. In der Gesamtbetrachtung kann sich die Zusammenveranlagung für Paare aber oft trotz Kirchgeld rechnen. Darum sollte immer zunächst geprüft werden, womit Paare günstiger fahren.

Einnahmequellen der Kirchen : Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist die Haupteinnahmequelle der evangelischen und katholischen Kirche in Deutschland, die mehr als die Hälfte ihrer jeweiligen Haushalte ausmacht. Nach Angaben des Instituts der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW) nahmen die evangelische und die katholische Kirche mit rund 13,3 Milliarden Euro zwar nominal anderthalb Prozent mehr ein als 2022 (13,1 Milliarden Euro).

Angesichts von massenhaften Austritten, Steuerreformen, wachsendem Altersdurchschnitt und Arbeitslosigkeit müssen Katholiken wie Protestanten jedoch langfristig mit weniger Geld rechnen.

Dotationen

Mit sogenannten Dotationen (Zuwendungen – Staatsleistungen) in Höhe von rund 550 Millionen Euro haben 14 der 16 Länder – außer Hamburg und Bremen – aus Steuermitteln die evangelische und katholische Kirchen finanziert.

Dies hat historische Gründe: Als die Reichskirchen 1803 im Zuge der Säkularisation – des sogenannten Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation, beschlossen am 25. Februar 1803 in Regensburg – enteignet und ihre Besitztümer den weltlichen Fürsten zugeschlagen wurden, verpflichtete sich der Staat zu „Pachtersatzleistungen“. Seitdem sichert er zum Teil die Besoldung des Klerus und kommt für bestimmte Baulasten auf.

Die Weimarer Verfassung von 1919 und das Grundgesetz von 1949 haben diese Regelung übernommen, zugleich aber die Ablösung dieser Staatsleistungen angemahnt.

Sonstige Finanzquellen

Zu den kirchlichen Finanzquellen gehören auch Gemeindegaben wie Kollekten, Spenden, Schenkungen oder Gemeindebeiträge. Daneben gibt es Einnahmen aus Dienstleistungen und Vermögen wie Mieten, Erbbauzinsen, Zinseinnahmen, Pachten, Kapitalerträgen, Betriebskostenerstattungen, Darlehensrückflüssen oder Firmenbeteiligungen.

Die Zuschüsse von Bund, Ländern und Kommunen an die Kirchen sind unüberschaubar. So erhalten sie Finanzspritzen für den Betrieb von Kindergärten, Schulen und Fachhochschulen. Der kirchliche Eigenanteil beträgt oft kaum mehr als zehn Prozent. Krankenhäuser und Altenheime werden – wie bei anderen Trägern – fast komplett über Kranken- und Pflegekassen finanziert.

Hinzu kommen Zuschüsse für die Seelsorge bei Bundeswehr, Polizei oder im Gefängnis, für Kirchen- und Katholikentage, Subventionen für den Bau und die Renovierung kirchlicher Gebäude. Nicht zu vergessen Steuergelder für Hilfs- und Missionswerke.