Oberlandesgericht Stuttgart

Frühere Holzvermarktung im Südwesten war rechtswidrig

Der Rechtsstreit mehrerer Sägewerke gegen das Land zieht sich seit Jahren hin. Nun ist entschieden, dass der Staat einst bei der Vermarktung von Rundholz gegen das Kartellrecht verstoßen hat.

Nicht alle Beschaffungsvorgänge der Sägewerke sind von dem Urteil betroffen. (Symbolbild)

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Nicht alle Beschaffungsvorgänge der Sägewerke sind von dem Urteil betroffen. (Symbolbild)

Von red/dpa/lsw

Nach einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts hat die Holzvermarktung des Landes Baden-Württemberg in den Jahren 1978 bis 2015 gegen Kartellrecht verstoßen. Vor diesem Hintergrund steht einem Zusammenschluss von 36 Sägewerken dem Grunde nach Anspruch auf Schadenersatz zu, wie das Gericht mitteilte. Über die Höhe der Ansprüche muss nun das Landgericht Stuttgart entscheiden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig.

Von dem positiven Grundurteil sind nicht alle Beschaffungsvorgänge der Sägewerke betroffen. Es gehe nur um Schadensersatzansprüche, bei denen der Kauf über das Land abgewickelt worden sei und jene, bei denen ein Erwerb des Rundholzes von einem Dritten durch Rechnungen oder sonstige Belege nachgewiesen werden könne, urteilte der Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Der Rest der Klage wurde vom Senat als unbegründet abgewiesen. 

Forstverwaltung inzwischen reformiert

Das Land und seine Forstverwaltung hatten Holz aus dem Staatswald sowie aus kommunalen und privaten Wäldern früher zentral vermarktet - was zu einer Monopolstellung führte. Das Bundeskartellamt hatte das 2015 als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft und die Verkaufspraxis untersagt. Seitdem gab es eine juristische Auseinandersetzung zu dem Thema. Mittlerweile hat das Land die umstrittene Forstverwaltung reformiert.

Ursprünglich lautete die Klage auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro. Das Landgericht hatte die Klage 2022 komplett abgewiesen. Aus Sicht der damaligen Kammer sind die in einer sogenannten Ausgleichsgesellschaft zusammengeschlossenen Unternehmen nicht Inhaber etwaiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche der Sägewerke gegenüber dem Land geworden und deshalb nicht dazu berechtigt gewesen, die Klage zu führen. Gegen diese Entscheidung war von dem Zusammenschluss der Sägewerke Rechtsmittel eingelegt worden.

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Erstellt:
15. August 2024, 17:02 Uhr

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