Baden-Württemberg
Urteil: Vergewaltiger darf in den Irak abgeschoben werden
Ein verurteilter Vergewaltiger, der 2020 in Freiburg an einer Gruppenvergewaltigung beteiligt war, darf in den Irak abgeschoben werden. Das bestätigte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof.

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Der Vergewaltiger darf in den Irak abgeschoben werden. (Symbolbild)
Von red/epd
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die geplante Abschiebung eines verurteilten Vergewaltigers in den Irak bestätigt. Der Eilantrag, die für den 18. März vorgesehene Ausweisung auszusetzen, wurde abgelehnt, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Das Gericht folgte damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Aktenzeichen: 12 S 479/25).
Hintergrund ist das Mitwirken an einer Gruppenvergewaltigung von 2020 in Freiburg, für die der Mann zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Nach der Tat wurde sein Schutzstatus 2021 widerrufen. 2022 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg seine Ausweisung an. Der Antragsteller, seit Februar in Abschiebehaft, lebt mit seiner deutschen Tochter und einer Lebensgefährtin zusammen.
Begründung des VGH: „signifikante Wiederholungsgefahr“
Der VGH begründete die Entscheidung mit einer „signifikanten Wiederholungsgefahr“. Der Mann zeige keine Einsicht in seine Taten. Er habe das Unrecht und die Tragweite der Verletzungen des Opfers weder eingesehen noch begriffen, so die Richter. Zudem verwies das Gericht auf ein weiteres Urteil vom Juni 2024: Der Antragsteller wurde wegen versuchten Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu 1,5 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Obwohl sein Berufungsverfahren läuft, wertete der Senat die Beweislage als ausreichend, um die Gefahr zukünftiger Straftaten zu bestätigen.
Ein Schutzgesuch des Antragstellers, das sich auf seine Vaterrolle stützte, lehnte das Bundesamt für Migration am 14. März als unzulässig ab. Der VGH betonte, familiäre Bindungen rechtfertigten keinen Aufschub, da keine asylrelevanten Gründe vorlägen. Der Beschluss ist unanfechtbar.