Urteil des Bundesverfassungsgerichts
BND-Befugnisse bei Cybergefahren teils verfassungswidrig
Der Auslandsnachrichtendienst soll auch bei Cyberspionage und Cybersabotage tätig werden. Dafür bekam er 2015 neue gesetzliche Möglichkeiten. Doch hier muss nachgebessert werden.
Von red/dpa
Die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich von Cybergefahren sind teilweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Neuregelung bis Ende 2026 für Regelungen an, die unter die sogenannte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung fallen. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, müssen unter anderem Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren ausgesondert werden, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mitteilte. (Az. 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16)
Bei der 2015 eingeführten Gesetzesänderung geht es laut Mitteilung um die Gefahr eines internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs beispielsweise mittels Schadprogrammen „auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen und Netzen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“. Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Überwachung sei wegen des überragenden öffentlichen Interesses gerade auch an der Aufklärung von internationalen Cybergefahren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, hieß es vom Gericht. „Sie bedarf aber der verhältnismäßigen Ausgestaltung.“
Die Entscheidung bezieht sich nicht auf die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz, bei der es um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs geht, an dem ausschließlich ausländische Akteure im Ausland beteiligt sind. Generell nicht strategisch überwachen darf der Auslandsnachrichtendienst BND den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschließlich deutsche Staatsangehörige oder Menschen in Deutschland beteiligt sind.