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Sportverbot an Heiligabend und Weihnachten – das gilt in Baden-Württemberg

Sportverbot an bestimmten Feiertagen, nicht nur am 25. Dezember – viele wissen gar nicht, dass es so etwas überhaupt gibt. Was ist im „Land der Verbote“ erlaubt, was ist tabu? Eine Übersicht.

Wann Sportveranstaltungen in Deutschland stattfinden dürfen – und wann nicht – ist klar geregelt.

© IMAGO/Oliver Vogler/IMAGO/Oliver Vogler

Wann Sportveranstaltungen in Deutschland stattfinden dürfen – und wann nicht – ist klar geregelt.

Von Michael Bosch

Die Weihnachts- und Adventszeit ist auch die Zeit des großen Schlemmens. Dementsprechend dürfte die Waage beim ein oder anderen Anfang Januar unerfreuliche Ergebnisse bereithalten. Was hilft? Sich zügeln oder mehr Bewegung.

Kein Wunder also, dass sich im Netz allerlei Tipps rund ums Thema Feiertage und Sport gibt. „Darum sollten Sie an Weihnachten unbedingt joggen“, wird man da etwa aufgefordert. Oder es wird die Frage aufgeworfen: „Wie viel Weihnachten verträgt der Sportler?“

Sportverbot an Weihnachten?

Dabei ist in puncto Bewegung durchaus etwas zu beachten. So sind die „nichtgewerblichen Sportveranstaltungen“ in vielen Bundesländern an Feiertagen untersagt – die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Unter das Verbot fallen alle Events, mit denen kein Geld verdient werden soll – Amateurfußball beispielsweise, aber auch Volksläufe.

Tatsächlich gilt in Baden-Württemberg ein solches Verbot am ersten Weihnachtsfeiertag (bis 11 Uhr). Ansonsten ist das nur noch in Rheinland-Pfalz der Fall. Dort gilt die Regelung sogar bis 13 Uhr. An Heiligabend hingegen sind Sporveranstatlungen im Südwesten gestattet – anders als beispielsweise in Thüringen.

Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag, Totensonntag: Sportverbote in den Bundesländern

Am 24. Dezember gilt laut Feiertagsgesetz in den folgenden Bundesländern ein Sportverbot:

  • Brandenburg (ab 13 Uhr)
  • Meckelenburg-Vorpommern (ab 13 Uhr)
  • Nordrhein-Westfalen (ab 16 Uhr)
  • Rheinland-Pfalz (ab 13 Uhr)
  • Saarland (ab 14 Uhr)
  • Sachsen-Anhalt (ab 16 Uhr)
  • Thüringen (ab 15 Uhr)

Sportverbot am 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)

  • Baden-Württemberg (bis 11 Uhr)
  • Rheinland-Pfalz (bis 13 Uhr)

Außerdem gilt ein Sportverbot am Ostersonntag sowie am Pfingstsonntag in:

  • Baden-Württemberg (jeweils bis 11 Uhr)
  • Rheinland-Pfalz (jeweils bis 13 Uhr)

Weitere Feiertage mit Einschränkungen für organisierte Sportveranstaltungen: 

Sportverbot an Allerheiligen

  • Nordrhein-Westfalen (5 bis 18 Uhr)
  • Sachsen-Anhalt (ganztägig)

Sportverbot am Volkstrauertag

  • Berlin (4 bis 21 Uhr, sofern mit „Unterhaltungsmusik“ verbunden)
  • Bremen (6 bis 17 Uhr,)
  • Hessen (4 bis 13 Uhr)
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen (5 bis 13 Uhr)
  • Rheinland-Pfalz (bis 13 Uhr)
  • Sachsen (bis 11 Uhr)
  • Sachsen-Anhalt (ab 5 Uhr)
  • Schleswig-Holstein (6 bis 20 Uhr, sofern sie „dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechend“)
  • Thüringen (ab 3 Uhr)

Sportverbot am Buß- und Bettag

  • Bayern
  • Sachsen-Anhalt (ab 5 Uhr)
  • Sachsen (bis 11 Uhr)
  • Saarland (bis 11 Uhr)

An Karfreitag gilt das Sportverbot bundesweit, auch am Totensonntag dürfen solche Veranstaltungen nicht stattfinden. Einzige Ausnahme unter den 16 Bundesländern: Bayern.

Die meisten Sportverbote herrschen in übrigen in Rheinland-Pfalz. Dort gibt es an sieben Feiertagen Einschränkungen dieser Art. Die Regelungen gelten im Übrigen nicht für sportliche Aktivitäten von Privatpersonnen. Wer an Heiligabend joggen gehen möchte, darf das natürlich tun.

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Erstellt:
11. Dezember 2024, 13:00 Uhr

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